In Anknüpfung an die gültige Fassung des Gesetzes Nr. 171/2023 GBl., über den Schutz von Hinweisgebern nachfolgend nur „Gesetz“), gelten für die CertiCon a.s. mit Wirksamkeit ab dem 1.8.2023 unter anderem die Pflichten, die mit der Einführung des internen Hinweisgebersystem und des Schutzes der Hinweisgeber zusammenhängen.

Beginnend mit dem 1.8.2023 wird dadurch innerhalb der CertiCon a.s. ein internes Hinweisgebersystem (nachfolgend nur „IHS“) errichtet, mit dessen Hilfe die Beschäftigten die Möglichkeit haben, auf ein mögliches gesetzeswidriges Handeln hinzuweisen, das die Merkmale einer Straftat hat, auf Verstöße, für die das Gesetz Bußgelder festlegt, deren Obergrenze wenigstens 100.000 CZK ist, auf Verletzungen des Gesetzes oder auf Verletzungen anderer Rechtsvorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union in den Bereichen, die in § 2 Abs. 1, Buchst. d) des Gesetzes festgelegt sind.

Ein Hinweisgeber ist eine natürliche Person, die für die CertiCon a.s. eine Arbeit oder eine ähnliche Tätigkeit in dem Umfang, die § 2 Abs. 3. des Gesetzes festlegt, ausübt. Die CertiCon ermöglicht nicht die Annahme von Hinweisen von anderen Personen.

Ein Hinweis kann auf eine der unten aufgeführten Arten getätigt werden:

  1. 1) Per E-Mail an die E-Mail-Sicherheitsbox: oznameni@certicon.cz.
  2. Schriftlich, durch Zusendung eines Briefs an die Adresse CertiCon a.s., Evropská 2758/11, 160 00 Praha 6. Der Umschlag muss deutlich mit „VOS, NEOTVÍRAT, POUZE DO RUKOU PŘÍSLUŠNÉ OSOBY“ beschriftet werden.
  3. Telefonisch an der Telefonnummer +420 224 904 160. Vom mündlichen Hinweis wird eine Tonaufzeichnung angefertigt, die der Hinweisgeber ablehnen kann; in einem solchen Fall wird anstelle der Tonaufzeichnung in Zusammenarbeit mit dem Hinweisgeber ein schriftliches Protokoll über den Hinweis angefertigt.
  4. Persönlich im Büro der zuständigen Person an der Adresse Evropská 2758/11, 160 00 Praha 6, und zwar nach vorhergehender schriftlicher oder telefonischer Vereinbarung mit der zuständigen Person. Vom mündlichen Hinweis wird eine Tonaufzeichnung angefertigt, die der Hinweisgeber ablehnen kann; in einem solchen Fall wird anstelle der Tonaufzeichnung in Zusammenarbeit mit dem Hinweisgeber ein schriftliches Protokoll über den Hinweis angefertigt.

Der bevorzugte Zeitraum für einen mündlichen Hinweis [Arten 3) und 4)] ist Dienstag und Donnerstag, immer von 14 bis 16 Uhr, insofern das Werktage sind.

Die CertiCon kann den Schutz der Identität des Hinweisgebers und der Informationen, die im Hinweis aufgeführt sind, in Einklang mit dem Gesetz nicht in den Fällen garantieren, in denen der Hinweisgeber den Hinweis mittels anderer Informationskanäle als der hier aufgeführten einreicht.

Die zuständige Person, die zur Annahme und Überprüfung von Hinweisen beauftragt ist, die in das IHS zugestellt gegebenenfalls persönlich durchgeführt werden, ist: doc. Ing. Jiří Lažanský, CSc., Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft CertiCon a.s.

Die zuständige Person ist für die Annahme und Beurteilung des Hinweises verantwortlich, und sie beantragt bei der CertiCon Abhilfemaßnahmen des gegebenenfalls festgestellten gesetzeswidrigen Zustands. Die zuständige Person verständigt den Hinweisgeber über den Empfang des Hinweises innerhalb von 7 Tagen, über die Art der Erledigung seines Hinweises dann innerhalb von 30 Tagen. In schwierigen Fällen kann diese Frist bis um 30 Tage verlängert werden, und das höchstens zweimal.

Alle Materialien, die in Zusammenhang mit einem Hinweis verarbeitet werden, bleiben in einer Dauer von fünf Jahren erfasst.

Die zuständige Person ist für die Wahrung der Verschwiegenheit über Tatsachen, die sie in Zusammenhang mit dem Hinweis erfuhr und für die Wahrung der Verschwiegenheit über die Identität des Hinweisgebers verantwortlich.
Die CertiCon verpflichtet sich, nichts gegen den Hinweisgeber zu unternehmen, d.h. „Vergeltungsmaßnahmen“, wie sie in § 4 des Gesetzes definiert sind.

Der Hinweis muss die Angaben über den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum oder andere Angaben, aus denen man die Identität des Hinweisgebers ableiten kann, enthalten. Dies gilt nicht in dem Fall, in dem die Identität des Hinweisgebers der zuständigen Person bekannt ist.

Ein anonymer Hinweis wird nicht als Hinweis angesehen und er wird von der zuständigen Person nicht begutachtet.

Ein Hinweis kann man auch mittels eines externen Hinweisgebersystems einreichen, d.h. durch Eingabe des Hinweises beim Justizministerium der Tschechischen Republik (die Art des Hinweises ist auf den Webseiten des Ministeriums veröffentlicht – www.justice.cz).

Ein wissentlich unwahrer Hinweis kann als Vergehen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- CZK verfolgt werden.